ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IMMOBILIENBEWERTUNG
… für Sachverständigenleistungen und Gutachtenerstellung (AGB)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Allen Leistungen des Sachverständigen liegen diese Vertragsbedingungen
zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers
werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich
bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen
Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind
natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass
diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit, handeln. Auftraggeber im Sinne der
Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Auftragserteilung
Die Aufträge sind für den Sachverständigen erst verbindlich, wenn und soweit
sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch
Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter
fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern des
Sachverständigen. Bestellt der Auftraggeber die Leistungen des Sachverständigen
auf elektronischem Wege, wird der Sachverständige den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der
Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Auftraggeber das Werk auf
elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von dem Sachverständigen
gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden
Vertragsbedingungen des Sachverständigen per E-Mail zugesandt.
3. Fernabsatzvertrag mit
Widerrufsklausel
Bei einem Fernabsatzvertrag hat ein Verbraucher das Recht seine auf Abschluss
des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach
Vertragsabschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und
ist in Textform gegenüber dem Sachverständigen oder durch Rücksendung der
Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, vor Ablauf
der Widerrufsfrist bzw. vor Erlöschen des Widerrufsrechtes seine vertraglich
geschuldete Leistung zu erbringen.
4. Leistungen
Der Sachverständige wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und
gewissenhaft, entsprechend den anerkannten Regeln, unter Beachtung der zum
Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen. Der
Auftraggeber wird dem Sachverständigen sämtliche Informationen erteilen, die
dieser zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen benötigt. Der Umfang der von
dem Sachverständigen zu erbringenden Leistung wird bei Auftragserteilung
schriftlich festgelegt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des
Auftrages, dass Änderungen und Erweiterungen dieses Auftragsumfanges
erforderlich sind, wird vor einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen der
geänderte Auftragsumfang sowie die Änderungen der Vergütung schriftlich
vereinbart. Sollte keine Einigung zu Stande kommen und ein Festhalten am
Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick auf Erweiterung des Auftrages unzumutbar
sein, kann er den Vertrag kündigen. Dem Sachverständigen steht auch in diesem
Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, mangels
Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu.
5. Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte
und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig
dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich
aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von
Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Die Ausführung des Auftrags ohne
Erfüllung der vorstehenden zwei Absätze geht auf das alleinige Risiko des
Auftraggebers, soweit nicht den Sachverständigen ein Mitverschulden trifft.
6. Geheimhaltung
Der Sachverständige beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. Der
Sachverständige trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige
Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt
werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen,
unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. Der Sachverständige
kann von den schriftlichen Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Einsicht
überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für
die Unterlagen machen. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich der
Sachverständige die Urheberrechte ausdrücklich vor. Bei Auftragserteilung wird
der Umfang der Leistungen von dem Sachverständigen schriftlich festgelegt. Der
Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags den Sachverständigen erstellte
Gutachten bzw. die von dem Sachverständigen erbrachten Leistungen mit allen
damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es
bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
7. Zahlungsbedingungen
Das dem Sachverständigen zustehende Honorar wird mit Beendigung des Auftrags
fällig und ist umgehend nach Vorlage der Rechnung, spätestens bis zu dem darin
angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Sachverständige ist
berechtigt einen Vorschuss von 50 % der vereinbarten bzw. absehbaren Kosten zu
verlangen, sobald die Besichtigung des Objektes stattgefunden hat. Der
Sachverständige ist gegen Unternehmen berechtigt, Erhöhungen der Umsatzsteuer,
die zwischen Vertragsschluss und Rechnungsstellung eintreten und vom
Auftragnehmer steuerlich zu beachten sind, an den Auftraggeber weiterzugeben.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn zwischen
Vertragsabschluss und Erhöhung der Umsatzsteuer mehr als vier Monate
verstrichen sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine
andere Bemessungsgrundlage, z. B. zu den Sätzen der AIHonO – vereinbart worden
ist, gilt die bei Auftragserteilung gültige Preisliste des Sachverständigen.
Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber
angenommen. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie endgültig gutgeschrieben
worden sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine
Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung oder das Gegenrecht ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist der Auftraggeber mit der
Begleichung des Kostenvorschusses nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung in
Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens hat der Auftraggeber, wenn
er Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz, ansonsten in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
Sollten dem Sachverständigen Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt,
dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist der Sachverständige
berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen. Auch kann der
Sachverständige in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt
15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es
sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei
Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des
lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der
Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.
8. Fristen
Leistungszeiten, die der Sachverständige angegeben hat, sind unverbindlich, es
sei denn, deren Verbindlichkeit ist im Vertrag ausdrücklich schriftlich
vereinbart. Vereinbarte verbindliche Termine für die Erbringung der Leistung
des Sachverständigen bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit
Vertragsschluss, bei Verbraucher mit Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 BGB.
Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde, oder Unterlagen des Auftraggebers
benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist frühestens nach Eingang der
Unterlagen bzw. Gutschrift der Vorauszahlung. Der Sachverständige haftet für
Verzugsschäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten gelegt
werden kann.
9. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt
werden, wobei die Kündigung in ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Eine
ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund für
eine Kündigung liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn der
Sachverständige nach vorheriger fruchtloser Abmahnung seine
Sachverständigenpflichten grob verletzt. Für den Sachverständigen liegt ein
wichtiger Grund für eine Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber
eine notwendige Mitwirkung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiterhin
verweigert, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise
auf den Inhalt des Gutachtens einzuwirken sowie wenn der Auftraggeber in
Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät. Wird der Vertrag seitens des
Auftraggebers aus wichtigem Grund gekündigt, so stehen dem Sachverständigen die
vereinbarten Vergütungen nur für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten
Teilleistungen zu, dies auch nur dann, wenn diese für den Auftraggeber
verwendbar sind. Bei einer Kündigung durch den Sachverständigen verbleiben
diesem die vereinbarten Vergütungsansprüche. Anzurechnen sind ersparte
Aufwendungen. Vorbehaltlich des Nachweises eines größeren Schadens beträgt die
in diesem Falle zu bezahlende Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen 15 %
der vereinbarten Vergütung für die von dem Sachverständigen noch nicht
erbrachten Leistungen. Die erbrachten Leistungen sind vollständig zu vergüten,
auch wenn es sich dabei um für den Auftraggeber nicht verwertbare
Teilleistungen handelt.
10. Gewährleistung
Soweit der Sachverständige Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich
darüber einig, dass der Sachverständige keinen bestimmten Erfolg, sondern
ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und
Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen
sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen. Ansonsten kann der
Sachverständige bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst
vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach
Wahl des Sachverständigen durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch
Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung
fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Sachverständige die in
einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der
Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung dem
Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt
bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
11. Haftung
Für Schäden haftet der Sachverständige nur, wenn ihm oder einem seiner
Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von
Pflichten nachgewiesen werden kann. Auch in diesem Fall ist die Ersatzpflicht
des Sachverständigen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Für den Fall, dass der Sachverständige eine Pflicht verletzt, aus der
sich typischerweise Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben und daher eine
Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit besteht, ist deren Höhe auf einen
Betrag von € 200.000,00 für Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
12. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag und Gerichtsstand ist,
wenn er mit einem Unternehmer geschlossen ist, der Sitz des Sachverständigen.
Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen des Sachverständigen gegen den
Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Sollte eine Bestimmung dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Der Auffraggeber und der Sachverständige
verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine solche
zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der Ungültigen möglichst nahe kommt.